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§ 1 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Allgemeine Stellung des Rechnungshofs

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 RHG – Stellung des Rechnungshofs

Der Rechnungshof von Berlin ist eine bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.