§ 3 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Sachsen
§ 3 RHG – Gliederung
(1) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und in eine Verwaltungsabteilung.
(2) In den Prüfungsabteilungen sind mehrere Referate zusammengefasst, den Prüfungsgebieten werden Prüfungskräfte zugeteilt. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.