Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 523-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 RHG – Beratungsgeheimnis

(1) Die Mitglieder und die Bediensteten dürfen von den durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs haben über Beratung und Abstimmung zu schweigen. Das Gleiche gilt nur andere Bedienstete des Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.