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§ 6 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Rettungsdienst → Erster Abschnitt – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 RettDG – Landesbeirat für das Rettungswesen

(1) Zur Beratung und Unterstützung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums in Fragen des Rettungswesens wird ein Landesbeirat gebildet, dem neben einem Vertreter des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums als Mitglieder angehören:

  1. 1.

    ein Vertreter des für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministeriums,

  2. 2.

    je ein Vertreter des Landkreistages Rheinland-Pfalz, des Städtetages Rheinland-Pfalz sowie des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz,

  3. 3.

    acht Vertreter der Landesverbände der mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen,

  4. 4.

    acht Vertreter der Verbände der Kostenträger;

  5. 5.

    ein Vertreter der Landesärztekammer,

  6. 6.

    ein Vertreter der Landeskassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz,

  7. 7.

    ein Vertreter der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz,

  8. 8.

    ein Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz,

  9. 9.

    jeweils ein Vertreter der zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2.

Vertreter anderer Verbände, Körperschaften und Behörden sowie fachkundige Personen können zu den Sitzungen zugezogen werden.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das für das Rettungswesen zuständige Ministerium beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere bei der Erstellung des Landesrettungsdienstplanes, zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der entsendenden Stelle, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 nach dem Anteil der Sanitätsorganisationen an der Durchführung des Rettungsdienstes, im Falle der Nummer 4 auf gemeinsamen Vorschlag der Verbände der Kostenträger, von dem für das Rettungswesen zuständigen Minister auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können nach Anhörung der vorschlagenden Stelle, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 nach Anhörung der Verbände der Kostenträger, abberufen werden. Sie sind abzuberufen, wenn sie die Funktion verlieren, die für ihre Berufung maßgebend war.

(4) Der für das Rettungswesen zuständige Minister oder ein von ihm Beauftragter führt den Vorsitz. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.