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§ 5 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Rettungsdienst → Erster Abschnitt – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RettDG – Mitwirkung der Sanitätsorganisationen und gewerblicher Anbieter

(1) Die zuständige Behörde überträgt die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes den Sanitätsorganisationen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, soweit diese bereit und in der Lage sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten. Die Übertragung zur Durchführung des Rettungsdienstes an sonstige Einrichtungen, die keine Sanitätsorganisationen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 sind, bleibt hiervon unberührt, wenn sie vor dem 16. April 2014 stattgefunden hat und eine über den Rettungsdienst hinausgehende Beteiligung am Katastrophenschutz gegeben ist.

(2) Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Sanitätsorganisation. Kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Durch den Vertrag ist sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die ständige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. Insbesondere sind bei Einsatzfahrzeugen die Art des Fahrzeuges, der Standort, die konkrete Ausstattung und, mit Ausnahme von Reservefahrzeugen, die Vorhaltezeit konkret in Anlagen festzulegen. Sind im Bereich einer Rettungswache mehrere Sanitätsorganisationen im Katastrophenschutz tätig, sind diese bei Maßnahmen nach Satz 1 im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den Rettungsdienst angemessen zu beteiligen. Hierbei sind insbesondere die vorhandenen Strukturen und der Umfang des ehrenamtlichen Engagements zu berücksichtigen. Dabei kann die Übertragung des Rettungsdienstes in einem einheitlichen Vertrag erfolgen.

(3) Soweit die Sanitätsorganisationen zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht bereit oder in der Lage sind, können Dritte mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt werden. Diese Beauftragung erfolgt im Wege einer Dienstleistungskonzession. Vor der Beauftragung Dritter ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren mit Beteiligung der Kostenträger des Rettungsdienstes durchzuführen, bei dem die Entscheidung bei der zuständigen Behörde liegt.