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§ 18 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Erster Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 RettDG – Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun,

  3. 3.

    der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung des Betriebes bestellte Person fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat.

(2) Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen soll die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einhalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 beeinträchtigt wird. Hierbei sind im Rahmen der Festlegung des Landesrettungsdienstplans (§ 4 Abs. 7) insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Hilfeleistungsfrist und die Wartezeit (§ 8 Abs. 2), die Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu Grunde zu legen sind.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen.