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§ 12 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Rettungsdienst → Dritter Abschnitt – Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstellen

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 RettDG – Benutzungsentgelte

(1) Für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkungen von Ärzten werden Benutzungsentgelte erhoben. Diese sind so zu bemessen, dass sie die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, die auf Basis einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entstehen, decken. Zu ihnen zählen nicht die durch eine staatliche Kostenerstattung nach diesem Gesetz abgedeckten Kosten. Die Benutzungsentgelte werden auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung erhoben. Den Benutzungsentgelten liegen jeweils die nach Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähigen voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung in den Leistungsbereichen Notfalltransport, Arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport sowie die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde.

(2) Zu den Betriebskosten zählen insbesondere die Kosten für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 2) und die Personalkosten der gemeinsamen Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst (§ 10 Abs. 5), die anteiligen Kosten für das Personal der Leitstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die Kosten für die Aus- und Fortbildung des nach § 22 Abs. 1 bis 7 eingesetzten Personals, die Kosten für die Notärzte (§ 22 Abs. 5), die Kosten für die Ärzte im Arztbegleiteten Patiententransport sowie die Kosten für die Einsätze im Rettungsdienst auch dann, wenn eine Beförderung nicht erfolgt ist (Fehlfahrten). Die Unternehmer nach den §§ 14 und 27 erstatten den zuständigen Behörden die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und dem Land die nach § 10 Abs. 5 anfallenden Kosten.

(3) Die Benutzungsentgelte sind gegenüber den Kostenträgern sowie gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen.

(4) Die Leistungserbringer haben den zuständigen Behörden jährlich bis 30. Juni eines Jahres eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie einen Leistungsbericht vorzulegen.

(5) Die Benutzungsentgelte werden auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger einerseits sowie den zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen, andererseits vereinbart; für Teilleistungen können Teilvereinbarungen abgeschlossen werden. Satz 1 gilt für die Fälle des § 5 Abs. 3 entsprechend. Für Einsätze im Rettungsdienst, die den Krankenhäusern von den Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen für Verbringungsfahrten als allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellt werden, können unter Beteiligung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz gesonderte Benutzungsentgelte vereinbart werden. Die Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums.

(6) Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte oder über Teilleistungen nicht zustande, entscheidet insoweit eine Schiedsstelle spätestens drei Monate nach ihrer Anrufung endgültig über die Höhe der Benutzungsentgelte.