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§ 10 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Rettungsdienst → Zweiter Abschnitt – Einrichtungen des Rettungsdienstes

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 RettDG – Aufsicht, Qualitätsmanagement

(1) Die zuständige Behörde beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass der Rettungsdienst die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Kostenträgern einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. Dieser ist Mitarbeiter der zuständigen Behörde. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben weisungsfrei. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Patientenversorgung im Rettungsdienst durch ärztliches und nichtärztliches Personal unter Berücksichtigung der Vorgaben der medizinischen Fachgesellschaften sowie landesweit einheitlicher Standards zu überwachen,

  2. 2.

    die Erstellung von Standardarbeitsanweisungen für das nichtärztliche und ärztliche Personal im Rettungsdienst,

  3. 3.

    die Dispositionsgrundsätze für die Leitstellenaufgaben außerhalb des Brand- und Katastrophenschutzes festzulegen und die Einsatzlenkung des Rettungsdienstes durch die Leitstelle zu überwachen,

  4. 4.

    die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals fachlich zu begleiten,

  5. 5.

    bei der Fortbildung des ärztlichen Personals im Rettungsdienst mitzuwirken,

  6. 6.

    bei der Erstellung rettungsdienstlicher Bedarfsanalysen und Vorhalteplanung mitzuwirken,

  7. 7.

    bei der Festlegung der möglichst einheitlichen pharmakologischen und medizintechnischen Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsmittel mitzuwirken,

  8. 8.

    die Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den im Rettungsdienstbereich vorhandenen medizinischen Behandlungseinrichtungen zu überwachen und auf notwendige Verbesserungen gegenüber den Behandlungseinrichtungen hinzuwirken,

  9. 9.

    für seinen Rettungsdienstbereich Aufgaben im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des NotSanG auf Notfallsanitäter zu delegieren, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten nicht erfordern.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung sowie die medizinische Qualität und das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst. Die zuständige Behörde kann den Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen Weisungen erteilen.

(3) Die im Zuständigkeitsbereich der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Rettungsdienst mitwirkenden Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, mit den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst zusammenzuarbeiten. Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können verlangen, dass ihnen Auskünfte erteilt und im Rettungsdienst erhobene Daten sowie Dokumentationen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können im Ausnahmefall verlangen, dass ihnen personenbezogene Daten und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, wenn im Interesse von Leben und Gesundheit künftiger Patienten die konkrete Überprüfung eines Einzelfalls erforderlich ist. Dies ist zu dokumentieren.

(4) Die Zielkliniken des Rettungsdienstes haben den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich der in der Klinik erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium wird eine gemeinsame Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes eingerichtet. Die Besetzung der gemeinsamen Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst erfolgt durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes. Die gemeinsame Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst wird dem für das Rettungswesen zuständigen Referat in dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium weisungsgebunden zugeordnet. Aufgabe der gemeinsamen Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst ist unter anderem die datengestützte Qualitätssicherung zur Erkennung von Verbesserungspotentialen und Gewährleistung einer gleichmäßigen und kontinuierlichen Qualität im Rettungsdienst. Qualitätsberichte und Dokumentationen sind den Kostenträgern des Rettungsdienstes unaufgefordert regelmäßig zu übermitteln.