§ 8 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse
§ 8 RAVG Bln – Leistungen
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
- 1.
Altersrente,
- 2.
Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.
Hinterbliebenenrente,
- 4.
Erstattung von Beiträgen,
- 5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
- 6.
Kapitalabfindung, insbesondere
- a)
für hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch nachfolgende Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt,
- b)
für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.