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§ 4 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RAVG Bln – Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks nach Maßgabe der Satzung.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.
    den Erlass und die Änderung der Satzung,
  2. 2.
    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  3. 3.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
  4. 4.
    die Festsetzung der Beiträge und die Bemessung der Leistungen.

Die Beschlüsse zu den Nummern 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.