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§ 3 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 RAVG Bln – Organe

Organe des Versorgungswerks sind:

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand,

  3. 3.

    der Präsident,

  4. 4.

    der Geschäftsführer.

Die Tätigkeit der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Organe ist ehrenamtlich.