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§ 13 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 RAVG Bln – Mitwirkungspflichten

(1) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Veränderungen haben die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Solange ein Mitglied oder ein sonstiger Leistungsberechtigter einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Beiträge schätzen sowie Leistungen zurückbehalten oder kürzen.

(2) Das Versorgungswerk kann von der Rechtsanwaltskammer Berlin die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte einholen, soweit diese Daten nicht bei den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten erhoben werden können.

(3) Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.