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§ 5 POG NRW
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Aufsicht

Titel: Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: POG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 5 POG NRW – Dienst- und Fachaufsicht

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die Dienstaufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(2) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt die Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden, soweit es Angelegenheiten des Dienst- und Arbeitsrechts betrifft.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei. Diese führen die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann einer Polizeibehörde für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die oberste Dienst- und Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.