Gesetze

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§ 20 POG NRW
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: POG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 20 POG NRW – Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.