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§ 8 POG M-V
Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: POG M-V
Gliederungs-Nr.: 2012-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 POG M-V – Landesbereitschaftspolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern

Das Landesbereitschaftspolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für

  • die Unterstützung der Behörden der Polizei, auch soweit sie durch dessen Spezialeinheiten geleistet wird, nach Weisung des Ministeriums für Inneres und Europa,

  • die Mitwirkung bei der Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe des Artikels 91 des Grundgesetzes,

  • die Mitwirkung bei Hilfeleistungen gemäß Artikel 35 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes.