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§ 4 POG M-V
Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: POG M-V
Gliederungs-Nr.: 2012-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 POG M-V – Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden, Zusammenarbeit, Dienstkräfte

(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind zuständig für die Gefahrenabwehr sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Sie sind bei der Durchführung der polizeilichen Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) Die Beamten einer Polizeibehörde können einer anderen Polizeibehörde unterstellt werden.