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§ 85 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IX – Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 PersVG – Schwerbehindertenvertretung

(1) Die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 6, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d) sowie § 31 Abs. 4, die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 53 Abs. 4 Satz 2.

(2) Ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Mecklenburg-Vorpommern kann an allen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene beratend teilnehmen; die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen sind rechtzeitig mitzuteilen.