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§ 83 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VIII – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 3 – Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 PersVG – Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) § 65 und § 68 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag

  1. 1.
    zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle berechtigt sind oder
  2. 2.
    Generalvollmacht oder Prokura haben oder
  3. 3.
    im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die §§ 47 und 82 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsrat eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt oder vergleichbare Organe steht den in § 82 Abs. 1 Satz 1, der Vorstand oder vergleichbare Organe den in § 82 Abs. 2 Satz 1 genannten Organen gleich.