Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VIII – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 2 – Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 PersVG – Stufenvertretungen im Bereich der Kultusministerin

(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte gebildet. Sie besteht aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden

  1. 1.
    Grund-, Haupt- und Realschulen,
  2. 2.
    Sonderschulen,
  3. 3.
    Gymnasien und Studienkollegs,
  4. 4.
    Gesamtschulen,
  5. 5.
    Berufliche Schulen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fachgruppen bestehen bei

5bis50Wahlberechtigten aus einem Vertreter,
51bis100Wahlberechtigten aus zwei Vertretern,
101bis300Wahlberechtigten aus drei Vertretern,
301bis600Wahlberechtigten aus fünf Vertretern,
601bis1.000Wahlberechtigten aus sieben Vertretern.

Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 1.000 um mehr als 200 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats beträgt 27. In dem Lehrerbezirkspersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(3) Sofern Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt sind, gelten sie als Beschäftigte der Fachgruppe, an der sie überwiegend tätig sind.

(4) Die Beschäftigten mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung gehören derjenigen Fachgruppe an, die aus den Lehrkräften ihrer Schulart gebildet wird.

(5) Die nicht in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.

(6) Der Lehrerbezirkspersonalrat hat Angelegenheiten, die lediglich eine Fachgruppe betreffen, den Vertretern dieser Gruppe zur selbständigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für Beschlüsse, die innerhalb der Fachgruppe lediglich eine Gruppe im Sinne von § 14 betreffen, gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

(7) Bei der Kultusministerin wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Er besteht aus den in Absatz 1 genannten Fachgruppen.

(8) Die Fachgruppen bestehen bei

5bis500Wahlberechtigten aus einem Vertreter,
501bis1.000Wahlberechtigten aus zwei Vertretern,
1.001bis3.000Wahlberechtigten aus drei Vertretern,
3.001bis6.000Wahlberechtigten aus fünf Vertretern,
6.001bis10.000Wahlberechtigten aus sieben Vertretern.

Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 10.000 um mehr als 2.000 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates beträgt 27. In dem Lehrerhauptpersonalrat erhält jede Gruppe nach § 14 mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. Im übrigen gilt § 14 und Absatz 6 entsprechend.

(9) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde die Kultusministerin ist, wählen einen eigenen Hauptpersonalrat (K).