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§ 66 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 2 – Beteiligungsverfahren, Initiativrecht, Dienstvereinbarungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 PersVG – Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie nicht Einzelregelungen sind oder gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt.

(2) Dienstvereinbarungen sind durch den Leiter der Dienststelle und den Personalrat schriftlich abzuschließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer zeitlich befristeten Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt werden, sofern nicht eine Nachwirkung ausgeschlossen wurde.

(5) Durch Dienstvereinbarungen können Rechte und Pflichten des Personalrats weder erweitert noch eingeschränkt werden.

(6) Dienst- oder sonstige Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.