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§ 4 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NRSG
Gliederungs-Nr.: 2127-18
Normtyp: Gesetz

§ 4 NRSG – Ausnahmeregelungen

(1) Das Rauchverbot gilt nicht

  1. 1.

    in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen oder den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,

  2. 2.

    in besonders ausgewiesenen Räumen eines psychiatrischen Krankenhauses im Sinne des § 63 des Strafgesetzbuches oder einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 des Strafgesetzbuches,

  3. 3.

    in Justizvollzugsanstalten und im Abschiebungsgewahrsam in den Hafträumen der Gefangenen und der Abschiebungshäftlinge und in anderen besonders ausgewiesenen Räumen,

  4. 4.

    in besonders ausgewiesenen Wartebereichen in Gerichtsgebäuden sowie in besonders ausgewiesenen Warte- und Vernehmungsbereichen in Polizeidienststellen,

  5. 5.

    in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung, für Patientinnen oder Patienten, denen die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben,

  6. 6.

    in besonders ausgewiesenen Räumen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6, in denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist,

  7. 7.

    in besonders ausgewiesenen Räumen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie in Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen, soweit andernfalls ein betreuerischer Auftrag gefährdet ist,

  8. 8.

    für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbau-Betriebs-Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230),

  9. 9.

    in Gaststätten, die im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätten gekennzeichnet sind. Shisha-Gaststätten sind solche Gaststätten, in denen überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden. Personen unter 18 Jahren haben zu einer Shisha-Gaststätte keinen Zutritt,

  10. 10.

    in Gaststätten oder Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen, die nach § 4a Absatz 1 als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind.

(2) Im Rahmen einer Befragung oder Vernehmung kann abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 der zu befragenden oder zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet werden. Über die Gestattung entscheidet die Person, die die Befragung oder Vernehmung durchführt.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 können die Betreiberin oder der Betreiber in der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen abgetrennte Nebenräume einrichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander getrennte und abgeschlossene Räume sowohl für rauchende Gäste als auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte darf Personen unter 18 Jahren den Aufenthalt in einem Raucherraum nicht gestatten. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt haben.

(4) Den Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann, wenn Außenflächen nicht zur Verfügung stehen und auch sonst keine Möglichkeiten des Rauchens außerhalb der Gebäude und umschlossenen Räume bestehen oder geschaffen werden können, in besonders ausgewiesenen und abgeschlossenen Räumen das Rauchen erlaubt werden.

(5) Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind bei allen Ausnahmeregelungen auszuschließen.

Zu § 4: Geändert durch G vom 14. 5. 2009 (GVBl. S. 250), 3. 6. 2010 (GVBl. S. 285) und 4. 5. 2021 (GVBl. S. 417).