§ 106 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Dritter Abschnitt – Prüfungsverfahren
§ 106 NRiG – Einleitung des Verfahrens
1Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen einer Anfechtung nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und § 80 Nr. 1 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. 2Die Anfechtung ist in den Fällen des Satzes 1 nur zulässig, wenn die Maßnahme in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.