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§ 3 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Aufgabe und Zuständigkeiten

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NKatSG – Aufsichtsbehörden

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden.

(2) 1Die oberste Fachaufsicht führt die oberste Katastrophenschutzbehörde. 2Die Zuständigkeiten anderer Ministerien bleiben unberührt.