§ 22 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
§ 22 NKatSG – Technische Einsatzleitung
1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bestimmt technische Einsatzleiterinnen oder Einsatzleiter, die nach ihrem Auftrag die Katastrophenbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten selbständig übernehmen. 2Sie führen die ihnen von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zugewiesenen Einsatzkräfte.