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§ 13 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NKatSG – Begriffsbestimmungen

(1) 1Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Katastrophenbekämpfung bestimmte und dafür gegliederte, nach Fachdiensten ausgerichtete und einheitlich geführte Zusammenfassungen von Personen und Material. 2Einheiten sind für beweglichen Einsatz, Einrichtungen für ortsfesten Einsatz bestimmt.

(2) 1Zentrale Landeseinheiten dienen der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, denen mit den Einheiten der unteren Katastrophenschutzbehörden nicht in ausreichendem Maße begegnet werden kann. 2Hierzu zählen insbesondere zentrale Landeseinheiten für Betreuung, Logistik, Notfallkommunikation, mobile Stromversorgung, Führungsunterstützung und chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Schutz (CBRN-Schutz).