§ 11 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsmaßnahmen
§ 11 NKatSG – Katastrophenschutzübungen
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörden führen Katastrophenschutzübungen durch. 2Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenbekämpfung sowie die Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft werden.
(2) Katastrophenschutzübungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Übungen, die von einer Katastrophenschutzbehörde angeordnet wurden.