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§ 11 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NKatSG – Katastrophenschutzübungen

(1) 1Die Katastrophenschutzbehörden führen Katastrophenschutzübungen durch. 2Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenbekämpfung sowie die Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft werden.

(2) Katastrophenschutzübungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Übungen, die von einer Katastrophenschutzbehörde angeordnet wurden.