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§ 40 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 NJAVO – Wiederholung der Prüfung

(1) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuss, welche der vier Pflichtstationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind. 2Er legt die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der mindestens drei und höchstens sieben Monate beträgt, fest. 3Wird er aufgeteilt, so entfallen auf die einzelnen Stationen mindestens drei Monate. 4Die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst beginnt unverzüglich. 5Der Ergänzungsvorbereitungsdienst ist auch bei zuvor bewilligter Teilzeitbeschäftigung in Vollzeit zu absolvieren. 6§ 31 bleibt unberührt.

(2) 1Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden oder ist die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt worden, so trifft das Landesjustizprüfungsamt die Entscheidungen nach Absatz 1. 2Es kann von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes absehen, wenn mit den schriftlichen Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfüllt sind.

(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufsichtsarbeiten gegen Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen.

(4) Ist die Prüfung zu wiederholen, aber kein Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten (Absatz 2 Satz 2), so werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet.