Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 NJAVO – Veränderte Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Auf Antrag kann das Oberlandesgericht die Reihenfolge der Stationen ändern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist.

(2) Das Oberlandesgericht regelt den weiteren Vorbereitungsdienst für diejenigen, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet haben und nunmehr in Niedersachsen übernommen werden.