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§ 27 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 NJAVO – Ausbildung in anderen Bezirken und Ländern

(1) Mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichte können einzelne Stationen in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk abgeleistet werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann gestatten, dass einzelne Stationen, Teile einzelner Pflichtstationen, die mindestens drei Monate dauern, oder die Wahlstation in einem anderen Land oder im Ausland abgeleistet werden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) 1Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst eingestellt ist, kann mit Zustimmung seiner zuständigen Behörde einzelne Stationen in Niedersachsen ableisten. 2Über die Zulassung als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet das Oberlandesgericht.