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§ 32 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 32 NEG – Entscheidung der Enteignungsbehörde

(1) Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen Anträge und die Einwendungen. Ist ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden, so darf der Beschluss erst erlassen werden, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt ist. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Enteignungsbeschluss bezeichnen

  1. 1.

    den von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten,

  2. 2.

    die sonstigen Beteiligten,

  3. 3.

    den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb deren er zu verwirklichen ist,

  4. 4.

    den Gegenstand der Enteignung, und zwar

    1. a)

      wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach seiner grundbuchmäßigen Bezeichnung, seiner Größe und den übrigen Angaben des Liegenschaftskatasters; bei einem Grundstücksteil ist zu seiner Bezeichnung auf die für die Abschreibung eines Grundstücksteils nach der Grundbuchordnung erforderlichen Unterlagen Bezug zu nehmen,

    2. b)

      wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung; das gilt unbeschadet des § 3 Abs. 2 entsprechend auch für ein grundstücksgleiches Recht,

    3. c)

      wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,

    4. d)

      die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf sie ausgedehnt wird,

  5. 5.

    bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück,

  6. 6.

    bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchst. c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten,

  7. 7.

    die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung,

  8. 8.

    die Art und Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 18 Abs. 4 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 15 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden,

  9. 9.

    bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchst. a bezeichneten Weise,

  10. 10.

    die nach § 10 zu treffenden Vorkehrungen,

  11. 11.

    die nach § 18 Abs. 8 festzusetzende Höhe der vom Enteignungsbegünstigten zu erstattenden Aufwendungen.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis.