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§ 23 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NEG – Entscheidung der Enteignungsbehörde

Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens entscheidet die Enteignungsbehörde, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll.