§ 23 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Verfahren
§ 23 NEG – Entscheidung der Enteignungsbehörde
Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens entscheidet die Enteignungsbehörde, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll.