§ 58 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Überwachung der Fischerei → Abschnitt 2 – Fischereierlaubnisschein, Fischereischein
§ 58 Nds. FischG
(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:
- 1.den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
- 2.den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
- 3.den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
- 4.die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
- 5.die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.