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§ 56 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Überwachung der Fischerei → Abschnitt 1 – Fischereiaufsicht

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 56 Nds. FischG

(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellen das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und die Gemeinden eigene Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.

(2) Die Gemeinden können auch auf Vorschlag der Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigten und Fischereipächter für deren Gewässer geeignete Personen, die zu diesen in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis stehen, zu Fischereiaufsehern bestellen. Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zur Gemeinde.

(3) Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.