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§ 37 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 6 – Aufsicht

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 37 Nds. FischG

(1) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass die Maßnahmen der Genossenschaft dem Gesetz und der Satzung entsprechen.

(2) Aufsichtsbehörde der Fischereigenossenschaft ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbstständiger Städte, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Aufsichtsbehörde.