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§ 37 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 37 NBrandSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 6 verletzt,

  2. 2.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 die Dienstpflicht nicht erfüllt,

  3. 3.

    entgegen § 16 Abs. 5 der Gemeinde nicht über einen Einsatz der Werkfeuerwehr berichtet,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 eine Brandsicherheitswache nicht bei der Gemeinde anfordert,

  6. 6.

    entgegen § 26 Abs. 2 Satz 2 nicht für eine Brandsicherheitswache sorgt,

  7. 7.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 3 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt,

  8. 8.

    mit Stoffen, die leicht entzündlich sind, oder mit Stoffen, die glimmen oder brennen, so umgeht, dass Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden,

  9. 9.

    in der Nähe von brandgefährdeten Transportmitteln mit offenem Feuer oder Licht oder mit anderen Zündquellen hantiert,

  10. 10.

    die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte nicht einsatzbereit vorhält oder

  11. 11.

    einer Vorschrift in einer Verordnung oder kommunalen Satzung zuwiderhandelt, die Ge- oder Verbote auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes enthält, wenn die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.