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§ 30 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Kosten, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz und Entschädigung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 30 NBrandSchG – Kostenersatz bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen

(1) Die Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 2 ist unentgeltlich. Abweichend von Satz 1 hat eine Gemeinde einer nach § 2 Abs. 2 Nachbarschaftshilfe leistenden Gemeinde die Kosten in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, wenn

  1. 1.

    die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wurde,

  2. 2.

    die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die anfordernde Gemeinde die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte nicht bereitgehalten hat oder

  3. 3.

    die anfordernde Gemeinde für den Einsatz Gebühren und Auslagen erheben kann.

(2) Die Hilfe nach § 3 Abs. 4 ist unentgeltlich.

(3) Der Landkreis hat der Gemeinde die Kosten für übergemeindliche Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr (§ 19 Abs. 2) in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, aber nur, soweit der Landkreis Kostenerstattung erhält.