§ 25 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Vorbeugender Brandschutz
§ 25 NBrandSchG – Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
1Durch Brandschutzerziehung sollen Kinder und durch Brandschutzaufklärung sollen Erwachsene in die Lage versetzt werden, Brandgefahren zu erkennen, sich im Brandfall richtig zu verhalten und einfache Maßnahmen zur Selbsthilfe durchzuführen. 2Die Gemeinden sind aufgerufen, die Brandschutzerziehung und die Brandschutzaufklärung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.