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§ 4 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Nachbarwand

Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NachbG Bln
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 NachbG Bln – Begriff der Nachbarwand

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung zu dienen bestimmt ist.