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§ 2 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NachbG Bln
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 NachbG Bln – Anwendungsbereich

(1) Die §§ 4 bis 35 gelten nur, soweit die Beteiligten keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform ist nicht abdingbar.