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§ 9 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LVwVG – Durchsuchung

(1) Die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte können die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei dürfen auch verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Erfolgt die Durchsuchung nicht durch den Vollstreckungsbeamten, so ist sie schriftlich anzuordnen; die Anordnung ist vorzuzeigen.

(2) Die Wohnung des Vollstreckungsschuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen. Die Anordnung trifft das Verwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes, soweit sich die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet, das Sozialgericht. Eine Durchsuchung ist ohne Anordnung zulässig, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(3) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 2 Satz 3 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.