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§ 8 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LVwVG – Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde durchführen; die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.