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§ 64 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 9

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 64 LVerfGG M-V – Inhalt der Entscheidung

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Landesverfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Landesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Landesverfassung verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Landesverfassungsgericht die Entscheidung auf.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, so ist die Nichtigkeit des Gesetzes festzustellen.