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§ 51 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Siebter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 7

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 51 LVerfGG M-V – Antrag, Verfahren

(1) Einen Antrag auf Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aus Anlass von Streitigkeiten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 können nur stellen:

  1. 1.
    die Antragsteller einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens,
  2. 2.
    die Landesregierung,
  3. 3.
    mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages.

Die Antragsteller der Volksinitiative oder des Volksbegehrens müssen sich durch die nach Maßgabe des Volksabstimmungsgesetzes zu benennenden Vertreter vertreten lassen.

(2) Wird ein Antrag auf Zulassung einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens abgelehnt, muss der Antrag auf Entscheidung des Landesverfassungsgerichts binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids gestellt werden.

(3) Die Entscheidung des Landtages gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes kann nur binnen zwei Wochen angefochten werden. Das Landesverfassungsgericht erklärt die Abstimmung nur insoweit für ungültig, als das Ergebnis des Volksentscheides dadurch beeinflusst sein kann, dass

  1. 1.
    bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheides zwingende Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder der Stimmordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
  2. 2.
    in Bezug auf den Volksentscheid vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a oder § 108b in Verbindung mit § 108d oder im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch begangen worden sind.