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§ 11 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 LVerfGG M-V – Zuständigkeiten

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet

  1. 1.
    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 53 Nr. 1 der Verfassung),
  2. 2.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Artikel 53 Nr. 2 der Verfassung),
  3. 3.
    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 53 Nr. 5 der Verfassung),
  4. 4.
    über die Verfassungsmäßigkeit des Auftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts (Artikel 53 Nr. 4 der Verfassung),
  5. 5.
    über die Anfechtung einer Entscheidung des Landtages in Wahlprüfungsangelegenheiten nach Artikel 21 Abs. 1 der Verfassung (Artikel 21 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 53 Nr. 9 der Verfassung),
  6. 6.
    über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens (Artikel 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 53 Nr. 9 der Verfassung),
  7. 7.
    aus Anlass von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden (Artikel 53 Nr. 3 der Verfassung),
  8. 8.
    über Verfassungsbeschwerden, die mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Artikel 53 Nr. 6 der Verfassung),
  9. 9.
    über Verfassungsbeschwerden, die mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in den Artikeln 6 bis 10 der Verfassung gewährten Grundrechte verletzt zu sein, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben ist (Artikel 53 Nr. 7 der Verfassung),
  10. 10.
    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden, Landkreisen und Landschaftsverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach den Artikeln 72 bis 75 der Verfassung durch ein Landesgesetz (Artikel 53 Nr. 8 der Verfassung).

(2) Das Landesverfassungsgericht entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden (Artikel 53 Nr. 9 der Verfassung).