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§ 10 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 LVerfGG M-V – Präsident

(1) Der Präsident führt den Vorsitz und vertritt das Landesverfassungsgericht nach außen, insbesondere gegenüber den anderen Verfassungsorganen. Er leitet die allgemeine Verwaltung, verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Gerichts nach Maßgabe des Landeshaushalts und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Verfassungsgerichts.

(2) Der Präsident wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender und Vertreter des Landesverfassungsgerichts sowie in seinen weiteren Aufgaben als Präsident durch den Vizepräsidenten (§ 2 Abs. 3) vertreten. Ist auch der Vizepräsident verhindert, wird der Präsident in seinen Aufgaben als Präsident durch das dienstälteste Mitglied des Landesverfassungsgerichts mit der Befähigung zum Richteramt vertreten. Im Übrigen wird der Präsident durch den gewählten Stellvertreter vertreten.