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§ 1 LUKG M-V
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 LUKG M-V – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte nach diesem Gesetz sind:

  1. 1.
    Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die zu diesen Dienstherren abgeordneten anderen Beamten,
  2. 2.
    Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter,
  3. 3.
    Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) im Ruhestand,
  4. 4.
    frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind und
  5. 5.
    Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zurzeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.