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§ 32 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 32 LSÜG – Datenverarbeitung und -berichtigung in automatisierten Dateien

Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Der Zugriff ist auf die Organisationseinheit der nicht-öffentlichen Stelle beschränkt, die die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz wahrnimmt. § 23 findet entsprechende Anwendung.