§ 31 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen
§ 31 LSÜG – Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
Die nicht-öffentliche Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte. Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle nicht abgegeben wird, wenn die betroffene Person zu einem neuen Arbeitgeber wechselt.