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§ 29 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 29 LSÜG – Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und Wiederholungsüberprüfung

Abweichend von § 18 Absatz 1 leitet die nicht-öffentliche Stelle der betroffenen Person ihre Sicherheitserklärung auf Anforderung der zuständigen Stelle zu und prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. § 18 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.