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§ 2 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 2 LSÜG – Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die betroffene Person ist zuvor über Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die beteiligten Stellen sowie über die Folgen der Verweigerung der Zustimmung zu unterrichten. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 soll einbezogen werden:

  1. 1.

    der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,

  2. 2.

    der Lebenspartner der betroffenen Person oder

  3. 3.

    der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die schriftliche Zustimmung dieser Person erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während der Sicherheitsüberprüfung oder erst danach ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, um diese in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit des Ehegatten oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.

(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für

  1. 1.

    die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung,

  2. 2.

    Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen.

(4) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person sich nur kurzzeitig in einem Sicherheitsbereich oder in einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufhalten soll und durch eine fachkundige überprüfte Person ständig begleitet wird.

(5) Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.